Grüne Kennzeichen: Steuerbefreiung und eingeschränkte Nutzung

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge können Sie ein steuerbefreites grünes Kennzeichen beantragen.
  • Diese Zulassungsbescheinigung ist auch für bestimmte Anhänger möglich, zum Beispiel für Pferdeanhänger, Anhänger für Sportgeräte oder Arbeitsmaschinen.
  • Zuständig für die Ausstellung der grünen Kfz-Kennzeichen ist die jeweilige Zulassungsstelle bzw. das Hauptzollamt bei einer nachträglichen Beantragung.
  • Eine Sonderform des grünen Kennzeichens ist seit 2016 auch für Mopeds und Mofas Pflicht.

Sie unterscheiden sich nicht nur optisch deutlich von den herkömmlichen Nummernschildern mit schwarzer Schrift: Grüne Kennzeichen bedeuten für den Fahrzeughalter gemäß § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eine Steuerbefreiung. Sie sind überzeugt und würden am liebsten sofort Ihr neues Nummernschild in Auftrag geben? Leider kommt das allerdings nicht für jedes Fahrzeug infrage – denn mit dem grünen Kennzeichen geht eine eingeschränkte Nutzung des Kfz einher. Hier alles Wichtige in Kürze.

Grüne Kennzeichen werden häufig für Traktoren benutzt.

Spezielle Nummernschilder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke

Der Kreis der Fahrzeugbesitzer, für die ein grünes Kennzeichen infrage kommt, ist ziemlich klein: Im Grunde sind sie nur für Fahrzeuge beziehungsweise Sonderfahrzeuge vorgesehen, die ausschließlich im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zum Einsatz kommen. (Umgangssprachlich wird deshalb oft von „Traktor-Kennzeichen“ gesprochen.) Abgesehen von diesen Einschränkungen gibt es allerdings keine Regeln, für welche Fahrzeugarten beziehungsweise Typklassen das spezielle Nummernschild gilt – es dürfen beispielsweise sowohl Pkws als auch Lkws sowie Traktoren mit einem grünen Kennzeichen versehen sein.

Anhänger mit grünem Nummernschild: Voraussetzungen

Auch für Anhänger bieten sich unter Umständen Schilder mit grünen Nummern und Buchstaben an – nämlich zum Beispiel dann, wenn sie Sportzwecken dienen. Nutzer von Hunde- oder Pferdeanhängern können also ebenso von der speziellen Zulassungsbescheinigung profitieren wie Fahrzeughalter, die regelmäßig Sportgeräte transportieren, etwa mithilfe von Spezialanhängern wie Bootstrailern. Auch Anhänger von Arbeitsmaschinen – etwa solchen zum Transport von Asphalt – kommen für ein grünes Kennzeichen infrage.

Diese Fahrzeuge/Anhänger kommen für ein grünes Kennzeichen infrage (laut § 3 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

folgende Kraftfahrzeugarten

  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
  • einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
  • Leichtkrafträder,
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
  • motorisierte Krankenfahrstühle,
  • vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
  • elektronische Mobilitätshilfen […]

folgende Arten von Anhängern:

  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
  • Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
  • fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
  • Arbeitsmaschinen,
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
  • einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
  • Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
  • land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
  • hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Die Steuerbefreiung beantragen: Wichtige Infos

Grüne Schilder müssen Fahrzeughalter bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Der Antrag ist auch im Nachhinein möglich – also für Fahrzeuge, die bereits zugelassen wurden und aktuell mit einem schwarzen Nummernschild ausgestattet sind. In diesem Fall ist das Hauptzollamt der richtige Anlaufpunkt für das Stellen des Antrags. Zusammen mit dem „Antrag auf Steuerbefreiung für Land- und Forstwirtschaft“ muss der Fahrzeughalter üblicherweise neben Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung den Fahrzeugbrief vorlegen sowie einen Nachweis liefern, dass er das Fahrzeug für einen land- beziehungsweise forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Unter Umständen benötigt das jeweils zuständige Hauptzollamt noch weitere Unterlagen, um über den Antrag zu entscheiden.

Eine Sonderform des grünen Kennzeichens ist übrigens seit dem 1. März 2016 für Mopeds und Mofas verpflichtend. Nur wer über eine Betriebserlaubnis sowie das aktuell gültige Versicherungskennzeichen verfügt, darf mit einem dieser Fahrzeuge noch am Straßenverkehr teilnehmen.