Amtliche Kennzeichen

Das amtliche Kennzeichen für Fahrzeuge hat in Deutschland viele unterschiedliche Namen: Autokennzeichen, Nummernschild, Kfz-Schild oder eben nur Kennzeichen. Die Kfz-Kennzeichen sind ein wichtiger Teil der Fahrzeugzulassung. Was gibt es beim Beantragen der offiziellen Schilder zu beachten? Sie benötigen keine weiteren Informationen – dann kaufen Sie hier Ihr günstiges Kennzeichen! Und welche amtlichen Kennzeichen gibt es eigentlich? Hier alles Wissenswerte:

Amtliches Kennzeichen: Voraussetzung für Teilnahme am Straßenverkehr

Für eine Teilnahme am Straßenverkehr ist ein amtliches Kennzeichen am Kfz meist unerlässlich. Das reguläre Euro-Kennzeichen ist für Privatpersonen wohl die gängigste Form des Nummernschildes. Für die Ausstellung ist die jeweilige Zulassungsbehörde vor Ort zuständig. Wenn Sie möchten, können Sie sich bei der Gelegenheit auch gleich Ihr persönliches Wunschkennzeichen sichern. Wenn Sie in Zukunft in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie jedes Mal Ihr Fahrzeug ummelden und erhalten ein neues amtliches Kennzeichen.

Übrigens: Nicht jedes Fahrzeug braucht in Deutschland ein amtliches Kennzeichen. Zulassungsfreie Fahrzeuge, zum Beispiel Kleinkrafträder oder auch bestimmte Anhänger oder Arbeitsmaschinen, erhalten stattdessen ein sogenanntes Versicherungskennzeichen. Aus rechtlicher Sicht gelten diese nicht als amtliche Kennzeichen.

Neu: Die amtlichen Kennzeichen sind mittlerweile auch im Carbon-Optik erhältlich!

Amtliche Kennzeichen in Deutschland: Eine Übersicht

Kennzeichen sind Pflicht für alle Fahrzeuge im Straßenverkehr.

Euro-Kennzeichen

Das Autokennzeichen, amtlich Kfz-Kennzeichen mit EU-Kennung, wurde in der Europäischen Union eingeführt, um die Zusammengehörigkeit der EU-Staaten zu zeigen. Es hat ein blaues Band am linken Rand des Autokennzeichens. Oben sind die zwölf gelben Sterne der europäischen Flagge und darunter in Großbuchstaben der Ländercode abgebildet. Diese KFZ-Kennzeichen sind bei uns erhältlich.

Behördenkennzeichen

Das Behördenkennzeichen ist als amtliches Kennzeichen eigentlich ein Relikt der Vergangenheit, denn am 1. März 2007 trat die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Seitdem werden die Kennzeichen in ihrer ursprünglichen Form für Gerichte, die kommunale Verwaltungsebene, Behörden oberhalb der kommunalen Verwaltungsebene, die Polizei, den Katastrophenschutz und sonstige Behörden nicht mehr zugeteilt. Seitdem sind die Behördenkennzeichen nicht mehr bundesweit einheitlich. Ein gutes Beispiel:

Ein E-Kennzeichen ist für Elektroautos optional.

E-Kennzeichen

Eingeführt wurde das das E-Kennzeichen Mitte 2015 mit Inkrafttreten des Elektromobilitätsgesetz (EmoG). Das Elektromobilitätsgesetz autorisiert Kommunen und Städte dazu für emissionslos Fahrzeuge Sonderregeln zu erlassen. Allerdings schreibt das EmoG nicht vor, dass die Kommunen die Elektrofahrzeuge bevorzugt behandeln, es schafft lediglich die Grundlage dafür. Inwieweit die Kommunen davon Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen.

Eins steht jedoch laut Paragraf 2 des Elektromobilitätsgesetzes präzise fest: E-Kennzeichen dürfen ausschließlich an Elektrofahrzeuge, Plug-In-Hybride und Brennstoffzellenautos ausgegeben werden. Und nur die Besitzer diese Fahrzeuge kommen daher in den Genuss von den Privilegien, sofern es welche gibt. Weitere Besonderheiten zum E-Kennzeichen haben wir hier zusammen gestellt.

Polizeikennzeichen

Der Aufbau dieser amtlichen Kennzeichen ist aufgrund des Wegfalls der Behördenkennzeichen nicht in sämtlichen Bundesländern einheitlich geregelt. In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Brandenburg und Baden-Württemberg basieren die Polizeikennzeichen zum Beispiel auf den Kürzeln der Bundesländer plus Erkennungsnummer.  In anderen Bundesländern beginnen Polizeikennzeichen dagegen mit dem Unterscheidungszeichen einzelner Landkreise beziehungsweise Städte.

Fahrzeuge des Bundes

Die Fahrzeuge des Bundes haben im amtlichen Kennzeichen bestimmte Unterscheidungszeichen. „0 – 1“ steht zum Beispiel für das Fahrzeug des Bundespräsidenten, „1 – 1“ für den Präsidenten des Bundestages. Die Kfz-Schilder der Wagen des Bundesrats, der Bundesregierung, des Bundestags, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundespräsidialamtes beginnen grundsätzlich mit dem Kürzel „BD“.

Bundesbehörden

Die deutschen Bundesbehörden erhalten amtliche Kennzeichen mit systematisch festgelegten Unterscheidungszeichen. Die Wagen der Bundespolizei sind durch das BP gut zu erkennen, die des Technischen Hilfswerks beginnen mit den Buchstaben THW, die Schilder der Dienstwagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit BW. Vor ihrer Privatisierung hatten auch die Wagen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn eigene Unterscheidungszeichen.

Militärkennzeichen

Die Kfz-Kennzeichen der Bundeswehr beginnen grundsätzlich mit dem Buchstaben Y. Davor befindet sich die deutsche Flagge, de Y folgt eine bis sechsstellige Erkennungsnummer. Die Dienstfahrzeuge der Hauptquartiere der NATO in Deutschland erhalten ein amtliches Kennzeichen nach einem bestimmten Muster: Das Unterscheidungszeichen ist immer ein X mit einer vierstelligen Zahl.

Durch das H-Kennzeichen gibt es unterschiedliche Vorteile.

Oldtimerkennzeichen

Das amtliche Kennzeichen für alte Fahrzeuge, die bestimmten inneren und äußeren Ansprüchen gerecht werden, wird häufig auch „H-Kennzeichen“ genannt – denn es unterscheidet sich durch ein H am Ende der Erkennungsnummer von regulären Kfz-Nummernschildern für Privatpersonen.

Auf dem Saisonkennzeichen sind Anfangs und Endmonat der Gültigkeit notiert.

Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen sind nur für einen bestimmten Zeitraum gültig. Entsprechend befindet sich am Ende der Erkennungsnummer die Information, von wann bis wann dieses Nummernschild zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt.

Wechselkennzeichen

Das Wechselkennzeichen ist ein amtliches Kennzeichen, unter dem unter bestimmten Bedingungen zwei Fahrzeuge geführt werden dürfen – allerdings nicht gleichzeitig.

Amtliches Kennzeichen für Elektrofahrzeuge

Durch Strom betriebene Fahrzeuge sind durch den Buchstaben E am Ende der Erkennungsnummer erkennbar. Das besondere Nummernschild ist nicht verpflichtend, verschafft dem Fahrer jedoch durch das Elektromobilitätsgesetz, das 2014 verabschiedet wurde, einige Vorteile im Straßenverkehr.

Rote Kennzeichen werden auch Händlerkennzeichen genannt. Die Kurzzeitkennzeichen sind gelb und maximal 5 Tage gültig.

Rote Kennzeichen

Nummernschilder mit roter Schrift sind zweckgebunden: Sie dienen Überführungsfahrten, Probe- oder Prüfungsfahrten von Fahrzeugen. Ihre Nummer beginnt mit einer 05 oder 06, häufig werden sie auch „Händlerkennzeichen“ genannt. Rote Oldtimerkennzeichen haben eine Erkennungsnummer, die mit 07 beginnt.

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind für höchstens fünf Tage gültig – am rechten Rand des Kfz-Nummernschildes ist der letzte Tag der Gültigkeit vermerkt. In dieser Zeit darf das anderweitig nicht zugelassene Fahrzeug für Probe- oder Prüfungsfahrten sowie Überführungen durch den Straßenverkehr gesteuert werden.

Die grünen Kennzeichen werden häufig für Traktoren verwendet.

Grüne Kennzeichen

Ein Nummernschild mit grüner Schrift auf weißem Grund ist ausschließlich für steuerbefreite Kraftfahrzeuge reserviert – beispielsweise für Fahrzeuge in der Landwirtschaft oder Anhänger mit einem bestimmten Zweck, etwa zum Transport von Tieren oder Sportgeräten.

Ausfuhrkennzeichen

Ein Ausfuhrkennzeichen gehört zu den internationalen Kurzzeitzulassungen. Es ist klar durch ein rotes Kästchen am rechten Rand des Nummernschildes erkennbar – hier ist das Datum vermerkt, an dem der Versicherungsschutz abläuft. Grundsätzlich berechtigt das amtliche Nummernschild zur Ausführung des Fahrzeuges ins Ausland. Dies muss vor dem auf dem Schild angegebenen Tag geschehen sein.

Diplomatenkennzeichen

Nummernschilder, die mit einer „0“ beginnen, sind für Fahrzeuge von Personen reserviert, die einen roten Diplomatenausweis haben – also zum Beispiel die Bundeskanzlerin, Staatssekretäre und Minister, der Bundespräsident sowie der Präsident des Bundesrats. Fahrzeuge der konsularischen Vertreter haben Kfz-Schilder, die mit einer 9 beginnen. Sonstiges Personal eines Konsulats oder einer Botschaft erhält dagegen für das Fahrzeug ein Nummernschild, das mit der Kennung der zuständigen Zulassungsstelle beginnt – also üblicherweise „B“ für Berlin.